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      Spezialfall Arbeitsstrafrecht

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      Das neue Rechtsfeld Arbeitsstrafrecht

      Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt werden immer komplexer, vernetzter und auch international verflochtener. Eine zwangsläufige Folge davon ist, dass sich auch das Recht entsprechend entwickelt und weiter ausdifferenziert. Es entstehen neue Rechtsfelder, deren Bedeutung im Zusammenwirken von Personen, Unternehmen, Behörden und anderen Akteuren ständig zunimmt. Ein typisches Beispiel dafür ist das Arbeitsstrafrecht.

       

      Was ist unter dem Arbeitsstrafrecht zu verstehen?

      Das Arbeitsstrafrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Es ist ein Teilgebiet des Rechtes, das sich wesentlich aus dem Arbeitsrecht und dem Strafrecht und hier insbesondere aus dem Wirtschaftsstrafrechts zusammensetzt. Es ist heute von zunehmender Bedeutung vor allem auch für mittelständische Unternehmen, die oftmals mit hoher Innovationskraft und Kooperationsdichte auf dem nationalen und internationalen Markt aktiv sind.

       

      Was ist Gegenstand des Arbeitsstrafrechts?

      Gegenstand dieses Spezialgebietes des Rechts sind in erster Linie strafrechtliche und bußgeldrechtliche Tatbestände von Personen im Rahmen der Tätigkeit von Unternehmen und anderen Arbeitgebern. Es geht also in der großen Mehrzahl der Fälle um arbeitsrechtliche Sachverhalte, die in einen strafrechtlichen Zusammenhang stehen.
      Typische Fälle des Arbeitsstrafrechts sind zum Beispiel Fragen der Sozialversicherungspflicht und deren beitragsrechtliche Folgen. Fehlverhalten und Versäumnisse in dieser Hinsicht können schnell zu strafrechtlichen Konsequenzen und/oder Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Das betrifft hauptsächlich Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern, die im Ausland tätig sind. Neben der Sozialversicherungspflicht in Deutschland spielen auch Fragen der rechtskonformen Entlohnung eine bedeutende Rolle. Die Komplexität dieser Materie nimmt stark zu, wenn Unternehmen als Generalübernehmer tätig sind und Unterauftragnehmer und diese wiederum Unterauftragnehmer (auch aus dem Ausland) zur Erbringung von Leistungen verpflichten. Typisch hierfür ist die Baubranche, aber nicht nur diese.

       

      Wie können Unternehmen und andere Arbeitgeber ihre Interessen schützen?

      Da Unternehmen in Deutschland nicht strafbar sind, sondern nur Personen, kann bei Verdacht auf Rechtsverstöße der Geschäftsführer oder Vorstand bzw. auch der Betriebsleiter schnell in eine Beschuldigtenvernehmung hineingeraten, wenn beispielsweise das untersuchte Beschäftigungsverhältnis nach Ansicht der Ermittlungsbehörde gegen deutsches Recht verstößt.
      Schon im Vorfeld von konkreten Marktaktivitäten sollten Unternehmen/Arbeitgeber, die mit diesem Teilgebiet des Rechts konfrontiert sind, eine fachkundige juristische Beratung, Begleitung sowie Interessenvertretung organisieren und wenn erforderlich eine kompetente rechtliche Verteidigung anstrengen. Geraten werden kann nur zu Rechtsanwälten mit guten strafrechtlichen Kenntnissen, insbesondere bezüglich des Vorgehens gegenüber Ermittlungsbehörden, und natürlich mit fundierten arbeitsrechtlichen Erfahrungen. Rechtsverstöße können sehr schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Diese reichen von zum Teil erheblichen Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen. Die Folgen können dann für das Unternehmen bspw. der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und von anderen Marktzugängen sein.

       

      Interessenten finden z. B. in der Kanzlei Baumhäkel einen kompetenten Ansprechpartner, wenn sie einen Anwalt in Mainz und Umgebung suchen, der diesen auf dem Gebiet des Arbeitsstrafrechts eine kompetente Vertretung bieten kann.

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